Jugendwohnen für alle Auszubildenden erhalten

Jugendwohnen

Am 12. April 2017 wurde der Entwurf der Bundesregierung zur Reform des SGB VIII (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen) vorgelegt. Im Vergleich zur bisherigen Regelung beschränkt dieser Entwurf die Hilfen des Jugendwohnens nach § 13 (3) SGB VIII auf jene jungen Menschen, deren „Ausbildung nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird“. Diese neue Regelung würde bedeuten, dass Schülerinnen und Schüler, Teilnehmende in Maßnahmen der Arbeitsagenturen und Jobcenter sowie minderjährige und junge volljährige Auszubildende mit Bedarf nach sozialpädagogisch begleitetem Wohnen von diesem Angebot ausgeschlossen wären. Die BAG KJS kritisiert in einem Appell diese Neuformulierung des § 13 (3) SGB VIII und fordert, von kurzfristigen gesetzlichen Veränderungen Abstand zu nehmen und die bewährten Angebote des Jugendwohnens nicht zu gefährden.

Sie erhalten den Appell der BAG KJS im Anhang.

 

Quelle: Appell der BAG KJS vom 28. April 2017

Dokument Dateigröße Typ
Appell BAG KJS Jugendwohnen SGB VIII.pdf424.8 KBpdf
VOILA_REP_ID=C1257E3C:004B74CC